AGB Fly & Sun

Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Reiseleistungen des
Reisebüro Fly & Sun Touristik und Marketing GmbH (Stand April 2021)

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
wir freuen uns, dass Sie Ihren Urlaub mit uns organisieren möchten. Dies kann im Rahmen einer
Pauschalreise geschehen, einer bloß vermittelten Einzelleistung wie z.B. nur einem Flug oder nur
eine Hotelunterbringung oder auch in Gestalt von verbundenen Reiseleistungen.

Der oder die Verträge über eine Pauschalreise oder bestimmte Reiseleistungen kommen jeweils
zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter oder Erbringer einer Einzelleistung zustande. Dafür gelten
die Ihnen bekannten Reise-, Unterbringungs- oder Beförderungsbedingungen.

Nachfolgend geben wir Ihnen einige Hinweise zu unserer Vermittlungstätigkeit. Das heißt, wir
erklären Ihnen, was wir tun, um die von Ihnen gewünschten Verträge mit Reiseveranstaltern oder
Leistungserbringer zustande zu bringen.

Dies geschieht anhand nachfolgender Bestimmungen.

Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen; Gliederung in
Teile A, B und C

1.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die gesetzlich unterschiedlichen Arten der
Vermittlung von Reiseleistungen und von Pauschalreisen hinsichtlich der Rechte und Pflichten des
Kunden sowie des Vermittlers je nach Art der vermittelten Reiseleistung. Danach ist zu
unterscheiden zwischen

a. der Vermittlung einer Pauschalreise, nachfolgend
„Reisevermittlung“ genannt, der Vermittler in diesem Zusammenhang „Reisevermittler“; hierzu finden
Sie die Regelungen in Teil A dieser Geschäfts-bedingungen.
b. der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen; hierzu finden
Sie die Regelungen in Teil B dieser Geschäftsbedingungen.
c. der Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung; hierzu finden Sie die
Regelungen in Teil C dieser Geschäftsbedingungen.

Teil A: Regelungen für die Reisevermittlung von Pauschalreisen gem.
§ 651v BGB

Die Vorschriften dieses Teils A über die Reisevermittlung von Pauschalreiseverträgen sind
anwendbar, wenn der Reisevermittler das Formblatt über Pauschalreisen aushändigt. In dem Formblatt
ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortlicher Unternehmer für die Erbringung der
Pauschalreise ausgewiesen.

1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den
Reisevermittler kommt zwischen dem Kunden und dem Reise-
vermittler der Vertrag über die Reisevermittlung einer Pauschalreise
zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.

Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, Fax, Messenger Dienste) erteilt, so
bestätigt der Vermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Auftrags zur Reisevermittlung
dar.

1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers ergeben sich,
soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall
vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art.
250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche
Geschäftsbesorgung.

1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem vermittelten Reiseveranstalter gelten
ausschließlich die mit Diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart
- dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis
gelten bei Beförderungs-leistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen
Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und
Tarifbestimmungen.

2. Zahlungen, Erklärungen von Kunden

2.1. Reisevermittler und Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der
Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des
Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des
Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

2.2. Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere
Erklärungen des Kunden/Rei-senden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. Der
Reisevermittler wird den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in
Kenntnis setzen. Der Reisevermittler empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz
unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber der Reiseleitung oder
der Kontaktstelle des Reise-veranstalters zu erklären.

3. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise

3.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird
dann die Buchungsanfrage beim Pauschalreiseveranstalter durch den Reisevermittler
vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Pauschalreiseveranstalter die
Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart
wurde, dass der Pauschalreiseveranstalter die Unterlagen dem Kunden direkt über-mittelt.

3.2. Bei der Erteilung von sonstigen Hinweisen und Auskünften, zu deren Angabe der Reisevermittler
nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist, haftet der
Reisevermittler im

Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der
Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer
vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen
Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß §
675
Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

3.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet, den jeweils
günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche
Verpflichtungen des Reisevermittlers im Rahmen von ihm abgegebener
„Best-preis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.

3.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Reisevermittler bezüglich Auskünften zu Preisen,
Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von §
276
Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Reisevermittler zu
vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.

3.5. Sonderwünsche nimmt der Reisevermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden
Pauschalreiseveranstalter entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der
Reisevermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht
Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Reisevermittler an
den Pauschalreiseveranstalter zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf
hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des
Pauschalreiseveranstalters zum Inhalt der vertraglichen
Verpflichtungen des Pauschalreiseveranstalters werden.

4. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften und
Visa

4.1. Übernimmt der Reisevermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung
im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein-
oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne
ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Reisevermittlers zu weitergehenden Erkundigungen
oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise
und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die
elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden
des jeweiligen Landes ersetzt.

4.2. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten
ist der Reisevermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der
Annahme eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die
Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten
durfte, verlangen. Der Reisevermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn
diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung
geschuldet war.

4.3. Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht
für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten
Zugang maßgeblichen Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden
sind.

5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

5.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen
der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem
Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen
enthalten.

Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den Vereinbarungen zwischen
dem Vermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend
machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden
als Auftraggeber gemäß §
669 BGB.

5.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen)
und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten
Leistungserbringers.

5.3. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im Wege der Zurückbehaltung
oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten
Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat.
Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von
Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der Vermittler
aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die
geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

5.4. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von Pauschalreisen und für sonstige Tätigkeiten im
Auftrag des Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch deutlich
sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Vermittlers und/ oder einem
entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Vermittlers hierauf erfolgen.

5.5. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte bleibt durch Leistungsstörungen oder
Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung, Annullierung, oder
Kündigung des vermittelten Vertrages durch den Leistungserbringer oder den Kunden bestehen. Dies
gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines
Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des
Vermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.

6. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von
Flugbeförderungsleistungen

6.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen
Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über
die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die
ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht,

wird der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige
Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der
Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche
Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die
Internetseiten
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und
kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.

6.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit
jeweils anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des
Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,

• die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
• die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der
Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie
über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
• die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von
behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in
den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die
Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.

7. Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise

7.1. Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige
Unterlagen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters über die Pauschalreise, die dem Kunden

durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine,
Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelte
Pauschalreise auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der
Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

7.2. Soweit Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise dem Kunden nicht direkt vom vermittelten
Pauschalreiseveranstalter übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den Reisevermittler
durch Übergabe im Geschäftslokal des Reisevermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen oder
elektronischen Versand, soweit der
Kunde keinen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform gemäß
Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Reisevermittler

8.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des
Reisevermittlers nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen
insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen

Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise
sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene
Buchungen oder Reservierungen).

8.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 7.1 durch den Kunden, so gilt:

a. Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 7.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche
nicht.
b. Ansprüche des Kunden an den Reisevermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem
Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten
Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Reisevermittler nachweist, dass eine
unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem Reisevermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels
oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem
vermittelten Pauschalreiseveranstalter ermöglicht hätte.
c. Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach
Ziff. 7.1 entfallen nicht
 bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers resultieren
 bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers beruhen
 bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet.

Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

8.3. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Reisevermittler auf besondere
Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragte Pauschalreise hinzuweisen.

9. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten
Pauschalreiseveranstaltern

Der Kunde kann Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen bezüglich der Erbringung der Reiseleistungen
durch den
Pauschalreiseveranstalter auch seinem Reisevermittler, über den er die
Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern
besteht keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe,
Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

10. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Pauschalreisen

10.1. Der Reisevermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei
Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.

10.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung
üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unverschuldeten -
Abbruch der Inanspruchnahme der Pauschalreise nach deren Antritt entstehen kann. Eine
Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.

10.3. Der Reisevermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden
Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.

10.4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die
Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen

und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B.
bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der
Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der
Vermittler haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen
getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten
Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.

11. Haftung des Reisevermittlers

11.1. Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit
der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen
Vereinbarung oder Zusicherung des Reisevermittlers, insbesondere, wenn diese von der
Leistungsbeschreibung des Pauschalreiseveranstalters erheblich abweicht.

11.2. Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus § 651x BGB oder der schuldhaften
Verletzung von Reisevermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

12. Verbraucherstreitbeilegung

Der Reisevermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin,
dass der Reisevermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern
eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen über die Vermittlung
von Pauschalreisen für
den Reisevermittler verpflichtend würde, informiert der
Reisevermittler die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.

Der Reisevermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen
Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.

Teil B: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen
Reiseleistungen gem. § 651w BGB

Die Vorschriften dieses Teils B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen sind
anwendbar, wenn der Vermittler das Form-blatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen
aushändigt. In

diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung
beim Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch verbundene Reiseleistungen vermittelt
werden.

1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Vermittler kommt zwischen dem
Kunden und dem Vermittler der Vertrag über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen
zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.

Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, Fax, Messenger Dienste) erteilt, so
bestätigt der Vermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.

1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Vermittlers ergeben sich, soweit
dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich
getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art.
250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche
Geschäftsbesorgung.

1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten
verbundenen Reiseleistungen gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen,
insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere
Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher
Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen
erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

2. Zahlungen

2.1. Der Vermittler verbundener Reiseleistungen darf Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für
Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn er sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden erstattet
werden, soweit Reiseleistungen von dem Vermittler selbst zu erbringen sind
oder Entgeltforderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im Fall der
Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers verbundener Reiseleistungen

a. Reiseleistungen ausfallen oder
b. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht
befriedigter vermittelter Leistungserbringer nachkommt.

2.2. Diese Sicherstellung leistet der Vermittler verbundener Reiseleistungen bei der Vermittlung
von verbundenen Reiseleistungen durch Abschluss einer Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs. 3 BGB
unter Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher
und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines entsprechenden Sicherungsscheines für alle
Zahlungen des Kunden an den Vermittler verbundener Reiseleistungen, soweit der Kunde nicht direkt
an den vermittelten Leistungserbringer der verbundenen Reiseleistung leistet.

3. Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise

3.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird
dann die Buchungsanfrage bei den Leistungserbringern durch den Vermittler vorgenommen. Zur
Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der Unterlagen
über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der
Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.

3.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Vermittler im Rahmen des Gesetzes
und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die
korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur
Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die
Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Vermittler gemäß § 675 Abs. 2
BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

3.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten
Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche
Verpflichtungen des Vermittlers im Rahmen von ihm abgegebener
„Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.

3.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Vermittler bezüglich Auskünften zu Preisen,
Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von §
276
Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler zu
vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.

3.5. Sonderwünsche nimmt der Vermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden
Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der
Vermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht
Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an den
Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf
hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche
Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen
Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.

4. Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und
Versicherungen

4.1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visa- bestimmungen, soweit ein
entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende
Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem Vermittler bekannte oder
erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden
Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind.

4.2. Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf die Erteilung von
Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen Informationsquellen. Eine spezielle
Nachforschungspflicht des Vermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung

nicht. Der Vermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die
Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen
verweist.

4.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über
Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische
Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.

4.4. Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im
Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein-
oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne
ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder
Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und
insbesondere nicht zur Visabeschaffung.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige
Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.

4.5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten
ist der Vermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der
Annahme eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung
der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte,
verlangen. Der Vermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese
vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet
war.

4.6. Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für
den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten
Zugang maßgeblichen Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.

5. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der
Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

5.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen
Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über
die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die
ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten
Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die
wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde
unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in
der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den
Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.

5.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit
jeweils anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des
Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,

• die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
• die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der
Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie
über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
• die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von
behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in
den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die
Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.

6. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

6.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen
der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem
Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen
enthalten.

Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den Vereinbarungen zwischen
dem Vermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend
machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden
als Auftraggeber gemäß §
669 BGB.

6.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen)
und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten
Leistungserbringers.

6.3. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im Wege der Zurückbehaltung
oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten
Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat.
Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von
Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der Vermittler
aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die
geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

7. Vergütungsansprüche des Vermittlers

7.1. Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen von
Fluggesellschaften nach Ziff. 5 dieses Teils B der Vermittlungsbedingungen gilt:

a. Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der
Fluggesellschaften, die in der Regel keine Provision oder ein

sonstiges Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit des
Vermittlers beinhalten.
b. Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt in der Regel
durch vom Kunden zu bezahlenden Serviceentgelte.
c. Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers und für sonstige
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes
vereinbart ist, aus den dem Kunden, insbesondere durch Aushang in den Geschäftsräumen des
Vermittlers bekannt gegebenen und vereinbarten Entgelte.
d. Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden
Serviceentgelts nicht getroffen worden, schuldet der Kunde dem Vermittler eine Vergütung nach den
gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung
durch den Auftraggeber.

7.2. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen Reiseleistungen und für sonstige
Tätigkeiten im Auftrag des Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch
deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Vermittlers und/ oder einem
entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Vermittlers hierauf erfolgen.

7.3. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der Flugvermittlung - bleibt durch
Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung,
Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den Leistungserbringer oder den
Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund
eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit
des Vermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.

8. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen

8.1. Sowohl den Kunden, wie auch den Vermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige
Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch den
Vermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine,
Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen auf
Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem
Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

8.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden nicht direkt vom
vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den Vermittler
durch Übergabe im Geschäftslokal des Vermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen oder
elektronischen Versand.

9. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Vermittler

9.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers
nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte
oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und
Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen sowie die nicht vollständige Ausführung von

Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder
Reservierungen).

9.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 9.1 durch den Kunden, so gilt:

a. Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 9.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche
nicht.
b. Ansprüche des Kunden an den Vermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem
Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten
Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Vermittler nachweist, dass eine
unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem Vermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder
der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem
vermittelten Leistungserbringer ermöglicht hätte.
c. Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach
Ziff. 9.1 entfallen nicht
 bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers resultieren
 bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers beruhen
 bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet.

Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

9.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber
dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 9 unberührt.

9.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Vermittler auf besondere Bedürfnisse
oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.

10. Pflichten des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten
Leistungserbringern

10.1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen,
die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im
Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem Vermittler gewahrt. Dies
gilt auch,
soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem Vermittler, als
auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.

10.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten
Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht des Vermittlers auf die Erteilung der
erforderlichen und ihm bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von
Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.

10.3. Übernimmt der Vermittler - auch ohne hierzu verpflichtet zu sein
- die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen
Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter
Fristversäumnis.

10.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern
besteht keine Pflicht des Vermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen
und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

11. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen

11.1. Der Vermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei
Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.

11.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung
üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unverschuldeten -
Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine
Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.

11.3. Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden
Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.

11.4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die
Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen
und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B.
bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der
Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der
Vermittler haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen
getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten
Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.

12. Haftung des Vermittlers

12.1. Der Vermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der
vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen
Vereinbarung oder Zusicherung des Vermittlers, insbesondere, wenn diese von der
Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.

12.2. Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers nach § 651w Abs. 4
BGB und § 651x BGB und aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den
vorstehenden Bestimmungen unberührt.

13. Verbraucherstreitbeilegung

 Der Vermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin,
dass der Vermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern
eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser
Geschäftsbedingungen über die Vermittlung von Reiseleistungen

für den Vermittler verpflichtend würde, informiert der Vermittler die Verbraucher hierüber in
geeigneter Form.
 Der Vermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen
Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
http://ec.eu- ropa.eu/consumers/odr hin.

Teil C: Regelungen bei der Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen oder mehreren Reiseleistungen,
die keine verbundenen Reiseleistungen im Sinne des § 651w BGB darstellen.

Die Vorschriften dieses Teils C über die Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen sind anwendbar,
wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil einer Pauschalreise noch Teil von verbundenen
Reiseleistungen ist. In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels eines Formblattes
gesetzlich vorgeschrieben.

1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Vermittler kommt zwischen dem
Kunden und dem Vermittler der Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen zustande. Auftrag
und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.

Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, Fax, Messenger Dienste) erteilt, so
bestätigt der Vermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.

1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Vermittlers ergeben sich, soweit
dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich
getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art.
250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche
Geschäftsbesorgung.

1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten
Leistung gelten ausschließlich die mit Diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit
wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne
besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der
zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen
Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

2. Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise

2.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird
dann die Buchungsanfrage beim Leistungserbringer durch den Vermittler vorgenommen. Zur
Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer
die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en).
Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die
Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.

2.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Vermittler im Rahmen des Gesetzes
und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die
korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur
Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die
Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Vermittler gemäß § 675 Abs. 2
BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

2.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten
Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche
Verpflichtungen des Vermittlers im Rahmen von ihm abgegebener
„Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.

2.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Vermittler, bezüglich Auskünften zu Preisen,
Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von §
276
Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler zu
vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.

2.5. Sonderwünsche nimmt der Vermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden
Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat der
Vermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht
Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an den
Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf
hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des
Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.

3. Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften und Visa

3.1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visa- bestimmungen, soweit ein
entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende
Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, dem

Vermittler bekannte oder offenkundige Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und
die entsprechenden Informationen nicht bereits in den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen
enthalten sind.

3.2. Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf die Erteilung von
Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen Informationsquellen Eine spezielle Nachforschungspflicht
des Vermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung nicht. Der Vermittler kann
seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen,
speziellen Nachfrage bei in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.

3.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über
Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische
Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.

3.4. Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im
Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein-
oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne
ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Vermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder
Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und
insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische
Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen
Landes ersetzt.

3.5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten
ist der Vermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der
Annahme eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung
der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte,
verlangen. Der Vermittler kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese
vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet
war.

3.6. Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für
den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten
Zugang maßgeblichen Umstände vom Vermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.

4. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der
Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

4.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen
Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über
die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die
ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten
Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die
wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde
unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in
der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den
Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.

4.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit
jeweils anwendbar - die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des
Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,

• die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
• die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der
Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie

über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
• die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von
behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in
den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die
Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.

5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

5.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen
der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem
Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen
enthalten.

Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den Vereinbarungen zwischen
dem Vermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend
machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden
als Auftraggeber gemäß §
669 BGB.

5.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen)
und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten
Leistungserbringers.

5.3. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im Wege der Zurückbehaltung
oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten
Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat.
Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von
Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der Vermittler
aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die
geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

6. Vergütungsansprüche des Vermittlers

6.1. Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen von
Fluggesellschaften nach Ziff. 4 Teil C dieser Vermittlungsbedingungen gilt:

a. Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der Fluggesellschaften, die in
der Regel keine Provision oder ein sonstiges Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit des
Vermittlers beinhalten.
b. Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt in der Regel
durch vom Kunden zu bezahlende Serviceentgelte.
c. Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers
und für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben sich, soweit im Einzelfall
nichts anderes vereinbart ist, aus den dem Kunden, insbesondere durch Aushang

in den Geschäftsräumen des Vermittlers bekannt gegebenen und vereinbarten Entgelten.
d. Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden,
schuldet der Kunde dem Vermittler eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es
besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.

6.2. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen Reiseleistungen und für sonstige
Tätigkeiten im Auftrag des Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch
deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Vermittlers und/ oder einem
entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Vermittlers hierauf erfolgen.

6.3. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der Flugvermittlung - bleibt durch
Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung,
Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den Leistungserbringer oder den
Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund
eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit
des Vermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.

7. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen

7.1. Sowohl den Kunden, wie auch den Vermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige
Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch den
Vermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine,
Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen auf
Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem
Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

7.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden nicht direkt vom
vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch den Vermittler
durch Übergabe im Geschäftslokal des Vermittlers oder nach dessen Wahl durch postalischen oder
elektronischen Versand.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Vermittler

8.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers
nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte
oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und
Unterlagen über die vermittelten

Reiseleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht
vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).

8.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 8.1 durch den Kunden, so gilt:

a. Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 8.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche
nicht.
b. Ansprüche des Kunden an den Vermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem
Kunden ein Schaden bei

ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre.
Dies gilt insbesondere, soweit der Vermittler nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den
Kunden dem Vermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines
Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten
Leistungserbringer ermöglicht hätte.
c. Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach
Ziff. 8.1 entfallen nicht
 bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers resultieren
 bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Vermittlers beruhen
 bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet. Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

8.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber
dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 8 unberührt.

8.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Vermittler auf besondere Bedürfnisse
oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.

9. Pflichten des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten
Leistungserbringern

9.1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen,
die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im
Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber dem Vermittler gewahrt. Dies
gilt auch,
soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl
gegenüber dem Vermittler als auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.

9.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten
Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht des Vermittlers auf die Erteilung der
erforderlichen und ihm bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von
Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.

9.3. Übernimmt der Vermittler - auch ohne hierzu verpflichtet zu sein - die Weiterleitung
fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger
nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

9.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht
keine Pflicht des Vermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und
einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
10. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen

10.1. Der Vermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei
Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.

10.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung
üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unverschuldeten -
Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine
Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.

10.3. Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden
Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.

10.4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die
Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen
und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B.
bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der
Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der
Vermittler haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft

bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund
von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem
Kunden hat.

11. Haftung des Vermittlers

11.1. Der Vermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der
vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen
Vereinbarung oder Zusicherung des Vermittlers, insbesondere, wenn diese von der
Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.

11.2. Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers aus der schuldhaften Verletzung von
Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

12. Verbraucherstreitbeilegung

Der Vermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass
der Vermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen über die Vermittlung von
Reiseleistungen für den Vermittler verpflichtend würde, informiert der Vermittler die Verbraucher
hierüber in geeigneter Form.

Der Vermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen Rechtsverkehr
geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
http://ec.europa.eu/con-sumers/odr hin.
Reisebüro:

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